Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 27. Dezember 2003
§ 42b

§ 42b – Mehrbedarfe

(1) Für Bedarfe, die nicht durch den Regelsatz abgedeckt sind, werden ergänzend zu den Mehrbedarfen nach § 30 die Mehrbedarfe nach den Absätzen 2 bis 4 anerkannt. (2) Für die Mehraufwendungen bei gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung wird ein Mehrbedarf anerkannt in einer Werkstatt für behinderte Menschen nach § 56 des Neunten Buches, normal normal bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder normal normal im Rahmen vergleichbarer anderer tagesstrukturierender Angebote. normal normal normal arabic Dies gilt unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in Verantwortung eines Leistungsanbieters nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 angeboten wird oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen diesem und dem für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung an einem anderen Ort Verantwortlichen vereinbart ist. Die Mehraufwendungen je Arbeitstag sind ein Dreißigstel des Betrags, der sich nach § 2 Absatz 1 Satz 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung in der jeweiligen Fassung ergibt. (3) Für Leistungsberechtigte mit Behinderungen, denen Hilfen zur Schulbildung oder Hilfen zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung nach § 112 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Neunten Buches geleistet werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt. In besonderen Einzelfällen ist der Mehrbedarf nach Satz 1 über die Beendigung der dort genannten Leistungen hinaus während einer angemessenen Einarbeitungszeit von bis zu drei Monaten anzuerkennen. In den Fällen des Satzes 1 oder des Satzes 2 ist § 30 Absatz 1 Nummer 2 nicht anzuwenden. (4) Die Summe des nach Absatz 3 und § 30 Absatz 1 bis 5 insgesamt anzuerkennenden Mehrbedarfs darf die Höhe der maßgebenden Regelbedarfsstufe nicht übersteigen.

Kurz erklärt

  • Es werden zusätzliche Mehrbedarfe anerkannt, die über den Regelsatz hinausgehen.
  • Für die Mittagsverpflegung in bestimmten Einrichtungen wird ein Mehrbedarf anerkannt, wenn diese von einem anerkannten Anbieter bereitgestellt wird.
  • Der Mehrbedarf für die Mittagsverpflegung beträgt ein Dreißigstel eines festgelegten Betrags pro Arbeitstag.
  • Leistungsberechtigte mit Behinderungen, die schulische Hilfen erhalten, haben Anspruch auf einen Mehrbedarf von 35 Prozent des Regelbedarfs.
  • Der insgesamt anerkannte Mehrbedarf darf die Höhe des maßgebenden Regelbedarfs nicht überschreiten.